Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a#abs-1 (1) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit Kraftomnibussen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a#abs-2 (2) Die Zustimmung kann Ausländerinnen und Ausländern für eine inländische Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erteilt werden, wenn
Die Zustimmung wird für bis zu 15 Monate erteilt. Im begründeten Einzelfall kann die Zustimmung für bis zu weitere sechs Monate erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/24a#abs-3 (3) Für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach Absatz 1 oder 2 besitzen, findet § 9 keine Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24a BeschV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.06.2024 in Kraft
§ 24a geändert durch Artikel 3 1. 6. 2024 des Gesetzes vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2023 I Nr. 233
-
23.03.2020 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 2 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 23. März 2020 (BGBl. I 655)
BGBl. 2020 I S. 655
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.